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Beats Biblionetz - Texte

Bundesgerichtsentscheid 4C.117/2003

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Von Beats Bibliothekar, erfasst im Biblionetz am 29.07.2006

iconDieser Text erwähnt ...


Begriffe
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Fotografie , Immaterialgüterrecht , Recht , Urheberrecht , Urheberrechtsschutz für Fotografien
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Bücher
Jahr  Umschlag Titel Abrufe IBOBKBLB
1992  local web  Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte6, 2, 2, 4, 1, 7, 11, 1, 2, 3, 1, 1 11 5 1 1366

iconDieser Text erwähnt vermutlich nicht ... Eine statistisch erstelle Liste von nicht erwähnten (oder zumindest nicht erfassten) Begriffen, die aufgrund der erwähnten Begriffe eine hohe Wahrscheinlichkeit aufweisen, erwähnt zu werden.

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Nicht erwähnte Begriffe
Designgesetz, Internet und Recht

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iconZitate aus diesem Text

In der Urteilsbegründung des Obergerichts werden den fallbezogenen Erwägungen allgemeine Ausführungen zum Begriff des fotografischen Werkes im Sinne von Art. 2 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 (URG; SR 231.1) vorangestellt. Diese Ausführungen betreffen vor allem die Begriffselemente der "geistigen Schöpfung" und des "individuellen Charakters" und werden vom Obergericht dahingehend zusammengefasst, dass vom URG nur die "geistige Schöpfung und also nur das Geschaffene" geschützt wird und nicht schon die banale Präsentation von bloss Vorgefundenem. Nach dem Obergericht hängt sodann der individuelle Charakter der Fotografie ab vom Einsatz der fotografischen Mittel bei der Abbildung des fotografierten Objekts, allenfalls auch von der Aufbereitung des fotografierten Objektes. Auch das Einmalige des bloss vorgefundenen Objektes könne zur Individualität der Fotografie beitragen, wenn die Planung und Ausführung zusammen wegen des geistigen Aufwandes ebenfalls als ungewöhnlich erscheinen, was Zufallsergebnisse ausschliesse.
im Text Bundesgerichtsentscheid 4C.117/2003 (2003)

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Bundesgerichtsentscheid 4C.117/2003: Artikel als Volltext (lokal: 30 kByte)

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iconBeat und dieser Text

Beat war Co-Leiter des ICT-Kompetenzzentrums TOP während er Dieser Text ins Biblionetz aufgenommen hat. Die bisher letzte Bearbeitung erfolgte während seiner Zeit am Institut für Medien und Schule. Beat besitzt kein physisches, aber ein digitales Exemplar. (das er aber aus Urheberrechtsgründen nicht einfach weitergeben darf). Aufgrund der wenigen Einträge im Biblionetz scheint er es nicht wirklich gelesen zu haben. Es gibt bisher auch nur wenige Objekte im Biblionetz, die dieses Werk zitieren.

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