Rechtliche KonzepteFlorent Thouvenin, Alfred Früh, Aurelia Tamò-Larrieux
Zu finden in: Daten in der Bildung - Daten für die Bildung (Seite 42 bis 61), 2019
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Zusammenfassungen
Um Lehr- und Lernprozesse effizienter und effektiver zu gestalten, werden im Bildungsbereich immer mehr
Bildungsdaten digitalisiert oder direkt digital erfasst. Dass deswegen immer grössere Datenmengen anfallen,
wurde im Bildungsbereich im Lichte des Datenschutzrechts (welches auch für den Bildungsbereich prägend
ist) bislang vor allem als Risiko begriffen. Allmählich setzt sich indes die Erkenntnis durch, dass in den
Bildungsdaten auch ungeheures Potential steckt, welches von verschiedenen Akteuren und zu verschiedenen
Zwecken nutzbar gemacht werden kann. Diese Einsicht gab den Anstoss zum vorliegenden Fachbeitrag.
Soll allerdings künftig die Nutzung von Bildungsdaten einen grösseren Stellenwert erhalten, müssen die einhergehenden Gefahren (bspw. unrechtmässige Zugriffe auf Daten von Lernenden) analysiert und Lösungsansätze diskutiert werden, um diesen Gefahren entgegenzuwirken. Das Ziel einer weiter gehenden Datennutzung ist mit anderen Aspekten wie dem Schutz der Privatsphäre und einer ausreichenden Datensicherheit in Einklang zu bringen. Angestrebtes Resultat ist eine kohärente Datennutzungspolitik, welche die unterschiedlichen Interessen der im Bildungskontext agierenden Akteure in Ausgleich bringt. Diese regulatorische Kohärenz strebt im Übrigen auch der Bundesrat in seiner Datenpolitik an.
Primäre Aufgabe dieses Fachbeitrags ist es, darzustellen, welche zentralen rechtlichen Konzepte im Bildungskontext für diese Datennutzungspolitik massgebend sind, welchen Gehalt sie haben und wie sie zusammenspielen. Dabei kann auf wissenschaftliche Quellen abgestellt und auf technische Ansätze verwiesen werden, welche der Implementierung der Konzepte dienen. Der Schwerpunkt liegt auf dem Schweizer Recht und dem kantonalem Bildungskontext. Soweit es dem Verständnis dient, werden aber auch internationale Rechtsentwicklungen berücksichtigt.
Über diese primäre Aufgabe hinaus sollen auch Vorschläge für eine Weiterentwicklung hin zu einer kohärenten Datennutzungspolitik gemacht werden. Hierzu sind aus wissenschaftlicher Sicht zwei Vorbehalte anzubringen, da weder der Ausgangspunkt noch der Endpunkt dieser Fragestellung ausreichend klar definiert sind: Erstens setzen Empfehlungen zur Entwicklung einer kohärenten Datennutzungspolitik die Kenntnis des „Ist-Zustands” der Datennutzung in der schweizerischen Bildungslandschaft voraus. Aufgrund der föderalen Struktur des Bildungssystems besteht aber bislang keine hinreichende Klarheit darüber, welche Akteure auf welcher Verwaltungsebene bzw. Schulstufe welche Daten erheben, kontrollieren bearbeiten und nutzen, weshalb Verallgemeinerungen notwendig sind. Zweitens verlangen Vorschläge zur Weiterentwicklung nach einigermassen konkret umrissenen Zielen, welche die zu etablierende Datennutzungspolitik erreichen soll. Die Kohärenz des Rechtsrahmens allein ist noch keine solche Zielsetzung. Welche konkreten Ziele eine Datennutzungspolitik verfolgt und wie die Interessen und Schutzbedürfnisse der beteiligten Akteure vor dem Hintergrund dieser Ziele in einen sinnvollen Ausgleich gebracht werden sollen, kann vom vorliegenden Bericht deshalb (noch) nicht beantwortet werden. Zunächst müssen (in Kenntnis der hier analysierten rechtlichen Konzepte) die Zielsetzungen genauer formuliert werden. Dies kann auch anhand konkreter Lebenssachverhalte geschehen, die daraufhin überprüft werden, ob und welche Weiterentwicklungen notwendig sind, um eine wertschöpfende Nutzung der Daten zu ermöglichen46. Angesichts dieser beiden Unschärfen kann der vorliegende Fachbeitrag Verallgemeinerungen nicht vermeiden, welche im Einzelfall nicht zwingend zutreffend sein müssen.
Von Florent Thouvenin, Alfred Früh, Aurelia Tamò-Larrieux im Buch Daten in der Bildung - Daten für die Bildung (2019) im Text Rechtliche Konzepte Soll allerdings künftig die Nutzung von Bildungsdaten einen grösseren Stellenwert erhalten, müssen die einhergehenden Gefahren (bspw. unrechtmässige Zugriffe auf Daten von Lernenden) analysiert und Lösungsansätze diskutiert werden, um diesen Gefahren entgegenzuwirken. Das Ziel einer weiter gehenden Datennutzung ist mit anderen Aspekten wie dem Schutz der Privatsphäre und einer ausreichenden Datensicherheit in Einklang zu bringen. Angestrebtes Resultat ist eine kohärente Datennutzungspolitik, welche die unterschiedlichen Interessen der im Bildungskontext agierenden Akteure in Ausgleich bringt. Diese regulatorische Kohärenz strebt im Übrigen auch der Bundesrat in seiner Datenpolitik an.
Primäre Aufgabe dieses Fachbeitrags ist es, darzustellen, welche zentralen rechtlichen Konzepte im Bildungskontext für diese Datennutzungspolitik massgebend sind, welchen Gehalt sie haben und wie sie zusammenspielen. Dabei kann auf wissenschaftliche Quellen abgestellt und auf technische Ansätze verwiesen werden, welche der Implementierung der Konzepte dienen. Der Schwerpunkt liegt auf dem Schweizer Recht und dem kantonalem Bildungskontext. Soweit es dem Verständnis dient, werden aber auch internationale Rechtsentwicklungen berücksichtigt.
Über diese primäre Aufgabe hinaus sollen auch Vorschläge für eine Weiterentwicklung hin zu einer kohärenten Datennutzungspolitik gemacht werden. Hierzu sind aus wissenschaftlicher Sicht zwei Vorbehalte anzubringen, da weder der Ausgangspunkt noch der Endpunkt dieser Fragestellung ausreichend klar definiert sind: Erstens setzen Empfehlungen zur Entwicklung einer kohärenten Datennutzungspolitik die Kenntnis des „Ist-Zustands” der Datennutzung in der schweizerischen Bildungslandschaft voraus. Aufgrund der föderalen Struktur des Bildungssystems besteht aber bislang keine hinreichende Klarheit darüber, welche Akteure auf welcher Verwaltungsebene bzw. Schulstufe welche Daten erheben, kontrollieren bearbeiten und nutzen, weshalb Verallgemeinerungen notwendig sind. Zweitens verlangen Vorschläge zur Weiterentwicklung nach einigermassen konkret umrissenen Zielen, welche die zu etablierende Datennutzungspolitik erreichen soll. Die Kohärenz des Rechtsrahmens allein ist noch keine solche Zielsetzung. Welche konkreten Ziele eine Datennutzungspolitik verfolgt und wie die Interessen und Schutzbedürfnisse der beteiligten Akteure vor dem Hintergrund dieser Ziele in einen sinnvollen Ausgleich gebracht werden sollen, kann vom vorliegenden Bericht deshalb (noch) nicht beantwortet werden. Zunächst müssen (in Kenntnis der hier analysierten rechtlichen Konzepte) die Zielsetzungen genauer formuliert werden. Dies kann auch anhand konkreter Lebenssachverhalte geschehen, die daraufhin überprüft werden, ob und welche Weiterentwicklungen notwendig sind, um eine wertschöpfende Nutzung der Daten zu ermöglichen46. Angesichts dieser beiden Unschärfen kann der vorliegende Fachbeitrag Verallgemeinerungen nicht vermeiden, welche im Einzelfall nicht zwingend zutreffend sein müssen.
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Beat hat Dieses Kapitel während seiner Zeit am Institut für Medien und Schule (IMS) ins Biblionetz aufgenommen. Beat besitzt kein physisches, aber ein digitales Exemplar. (das er aber aus Urheberrechtsgründen nicht einfach weitergeben darf). Es gibt bisher nur wenige Objekte im Biblionetz, die dieses Werk zitieren.