Eigengebrauch
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Definitionen
Als Eigengebrauch gilt:
in der Broschüre Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (1992) - jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;
- jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;
- das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.
Verwandte Objeke
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Zitationsgraph
4 Erwähnungen
- Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - (Urheberrechtsgesetz, URG) (1992)
- Internet und Recht (Christoph Spahr) (2000)
- 5. Urheberrechtliche Schutzansprüche im Internet
- eUniversity - Update Bologna (Reinhard Keil, Michael Kerres, Rolf Schulmeister) (2007)
- E-Bologna und das Urheberrecht - eine einführende Betrachtung (Thomas Hoeren)
- Urheberrechtliche Beurteilung von IaaS- (und XaaS)-Cloud-Diensten für die betriebliche Nutzung gemäss Art. 19 URG (Nicole Beranek Zanon, Carmen De La Cruz Böhringer) (2013)